Satzung d' Bihlafenger Theaterkischda | ||
1. Name und Sitz 2. Zweck und Aufgaben 3. Geschäftsjahr 4. Erwerb der Mitgliedschaft 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 6. Beendigung der Mitgliedschaft 7. Mitgliederversammlung 8. Vorstand 9. Ausschuss 10. Kassenprüfung |
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1. Name und Sitz | ||
Der Verein führt den Namen
Er hat seinen Sitz in 88471 Laupheim-Bihlafingen. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach Zweigstelle Laupheim eingetragen werden; er führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V." |
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2. Zweck und Aufgaben | ||
a) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch das Laientheaterspiel, insbesondere durch Aufführung von Theaterstücken.
b) Der Verein verfolgt keine politischen, wirtschaftlichen und religiösen Ziele. |
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3. Geschäftsjahr | ![]() |
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Das Geschäftsjahr geht vom 1.4. bis zum 31.3. | ||
4. Erwerb der Mitgliedschaft | ||
a) Der Verein besteht aus ordentlichen (über 18 Jahre alten), außerordentlichen (unter 18 Jahre alten) und aus fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
b) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Es kann eine Aufnahmegebühr gefordert werden, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt wird. |
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5. Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
a) Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
b) Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und den Verein in tätiger Weise zu unterstützen. Sie haben über vereinsinterne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren. c) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag zu zahlen |
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6. Beendigung der Mitgliedschaft | ||
a) Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliederrechte.
b) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses mit der Bezahlung des Jahresbeitrags nach schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate in Verzug ist, oder wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Vorstand hat dem Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes kann das Mitglied (sofern es die erwähnte Stellungnahme abgegeben hat) die Mitgliederversammlung anrufen. |
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7. Mitgliederversammlung | ![]() |
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a) Der Vorstand hat jährlich in der ersten Kalenderjahreshälfte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
b) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins wegen besonderer Ereignisse eine solche Versammlung erfordern oder wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder eine solche Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. c) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. d) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Einhaltung der Wochenfrist bedarf es nicht, wenn der Antrag auf Ereignissen beruht, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. e) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist letzterer ebenfalls verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. f) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und jedes fördernde Mitglied eine Stimme; im Falle der fördernden Mitglieder gilt dies ohne Rücksicht auf die Höhe des Beitrags. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. g) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: h) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. i) Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. j) Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung ausschließlich zum Zwecke der Information der Mitglieder einberufen; in diesem Falle ist die Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen nicht erforderlich. Diese Versammlung ist nicht beschlussfähig.
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8. Vorstand | ![]() |
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a) Der erweiterte Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar:
- dem erste Vorsitzenden, b) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind nur der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist zur Vertretung allein berechtigt. c) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Für jedes Vorstandsamt ist ein getrennter Wahlgang vorzusehen. Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein. d) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der 2 Jahre bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ist für die restliche Amtszeit dieses Vorstandes ein Nachfolger zu wählen. e) Der Vorstand entscheidet über die laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. |
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9. Ausschuss | ||
a) Der Verein hat einen Ausschuss, der aus bis zu drei Mitgliedern besteht.
Die Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. b) Dem Ausschuss obliegen die ihm durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Zur Vertretung des Vereins ist er nicht berechtigt. |
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10. Kassenprüfung | ![]() |
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Die Kassenführung (Buchhaltung) ist jährlich durch einen Kassenprüfer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er darf keine anderen Vereinsämter inne haben. Er muss Vereinsmitglied sein. | ||